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Was ist ein Wahlarzt?

Wahlärzte haben keine Kassenverträge mit den Krankenversicherungsträgern.

Ärzte oder Ärztinnen, die in einem öffentlichen Krankenhaus angestellt sind, haben nicht die Möglichkeit, in ihrer Ordination Leistungen im Rahmen eines Vertrags mit der Sozialversicherung zu erbringen.

PatientInnen von Wahlärzten sind daher gleichsam PrivatpatientInnen.
Das bedeutet, dass bei der Behandlung keinerlei Restriktionen der Krankenkassen bestehen.

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Vorteile beim Wahlarzt: Geringe Wartezeiten, ausreichend Zeit für Patientinnen-Arzt Gespräche, flexible Öffnungszeiten, unkomplizierte Anbindung an ein Krankenhaus(falls erforderlich).

 

PatientInnen müssen bei WahlärztInnen sämtliche Kosten der Behandlung vorerst einmal selbst tragenNach Vorlage der  Arztrechnung erstatten die Krankenkassen aber einen Teil der Gebühren, die nach Honorarordnung für Vertragsärzte entstanden wären.

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Es ist mir ein besonders Anliegen, die Honorarnote so zu gestalten, dass meine Patientinnen einen maximalen Anteil zurückerstattet bekommen. Das entsprechende Formular wird zu diesem Zwecks ausgehändigt.

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Für die Tätigkeit als Wahlärztin oder -arzt bedarf es weder einer Zulassung noch der Genehmigung einer Behörde. WahlärztInnen können den Standort der Ordination frei wählen, genauso wie das Leistungsspektrum (abhängig von der bisherigen Ausbildung) und die Ordinationszeiten. Benötigt wird ausschließlich das Ius practicandi für Allgemeinmedizin oder als Fachärztin oder -arzt eines Sonderfaches. Lediglich der Ordinationsstandort und der Tätigkeitsbeginn müssen der Ärztekammer gemeldet, nicht aber von ihr genehmigt werden. 

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Quelle: Ärztekammer für Wien (www.aekwien.at/wahlarzt)

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